AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Benders Dachstein GmbH

A. Abwehrklausel

Für alle Verträge, die wir abschließen, seien wir Käufer, Besteller, Verkäufer oder Werkunternehmer gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Annahme der Ware stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar.

B. Regelungen über Verträge über die Lieferung von Waren durch uns Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge über die Lieferung von Waren durch uns an unternehmerische Kunden.

I. Vertragsabschluss und -angebot

1. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei telefonischer Auftragserteilung trägt der unternehmerische Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben.

2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Konstruktions- und Formänderungen, die der Verbesserung dienen, bleiben, soweit dabei die Interessen des unternehmerischen Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und diese handelsüblich sind, vorbehalten.

3. Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

II. Lieferung und Gefahrübergang

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem unternehmerischen Kunden zumutbar sind.

2. Bei der Angabe von Lieferzeiten und Terminen handelt es sich um Circa Angaben, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. „Circa" bedeutet eine Lieferzeit von 7 Tagen, beginnend mit dem genannten Datum.

3. Die Lieferung erfolgt zzgl. gesondert zu berechnender Frachtkosten an die vereinbarte Baustelle unter der Voraussetzung, dass eine Zufahrt zur Baustelle besteht, die von einem LKW mit einem Gewicht von 24 Tonnen befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrt nicht vorhanden, sind wir berechtigt, die Ware nach eigenem Ermessen auf Kosten des unternehmerischen Kunden an einem geeigneten anderen Platz abladen zu lassen, sofern nicht eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem unternehmerischen Kunden gelingt und uns dieser sofort einen für uns zumutbaren Alternativabladeplatz, der den oben genannten Voraussetzungen entspricht, nennen kann.

4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den unternehmerischen Kunden über. Die Kosten der Lagerung gehen in diesem Fall zu Lasten des unternehmerischen Kunden.

5. Wünscht der unternehmerische Kunde den Versand oder die Lieferung an eine andere als die ursprünglich angegebene Anschrift, trägt er hierfür die Kosten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk (Erfüllungsort) zzgl. Verpackung, Steuern (Mehrwertsteuer), Zöllen, Abgaben und Gebühren in jeweiliger gesetzlicher Höhe.

2. Transport- und Versicherungskosten sowie Frachtzuschläge für Eilgut, Express-, Post oder Sonderabfertigungen gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden.

3. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlung zurückzuweisen.

4. Im Fall des Verzugs (§ 286 BGB) werden Zinsen in Höhe von 8 %-punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten sind wir auch zur Geltendmachung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % berechtigt.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem unternehmerischen Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

6. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, können wir unsere Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Gegenleistung des unternehmerischen Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder für sie Sicherheit geleistet wird.

IV. Mängelhaftung und Gewährleistung

1. Der unternehmerische Kunde ist, sofern er Kaufmann ist, bei Eingang der Ware bzw. des Werks zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Im Regelfall muss die Untersuchung spätestens am auf den Wareneingang folgenden Werktag erfolgen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Ware bzw. des Werks. Die Regelungen über die kaufmännische Rügelast sind entsprechend auf Werkverträge anzuwenden. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

2. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge hat der unternehmerische Kunde nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit sich die Versandkosten dadurch erhöhen, dass die Ware vom unternehmerischen Kunden oder dessen Kunden ins Ausland verbracht wurde, geht die Differenz zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die gegebenenfalls anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten sind vom unternehmerischen Kunden zu tragen, sofern es sich nicht um einen Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB handelt.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von dieser Regelung unberührt. Mangelbasierende Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (hierzu siehe Regelung Ziffer V. „Haftung") werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach Produkthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.

V. Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Sachmängelhaftung und außerhalb, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der unternehmerische Kunde regelmäßig vertrauen darf.

2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Aufwendungsersatzansprüche des unternehmerischen Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

VI. Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als „höhere Gewalt" und berechtigen uns zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Wir sind verpflichtet, den unternehmerischen Kunden unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorbenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem unternehmerischen Kunden vor. Falls der unternehmerische Kunde aufgrund Vereinbarung mit uns durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben unsere Rechte aus dieser Ziffer bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.

2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den unternehmerischen Kunden erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Pflichten entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der unternehmerische Kunde überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenen Miteigentumsrechte im Voraus auf uns und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

3. Der unternehmerische Kunde darf die in unserem Allein- oder im Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der unternehmerische Kunde tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift in Folge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte erlangt, so tritt der unternehmerische Kunde die uns gegenüber dem Dritten erwachsenden Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der unternehmerische Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

4. Wir nehmen die in dieser Vertragsziffer vorgesehenen Abtretungen des unternehmerischen Kunden schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des unternehmerischen Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

6. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des unternehmerischen Kunden, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der unternehmerische Kunde derartige Handlungen vorzunehmen.

7. Befindet sich der unternehmerische Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben.

8. Liegen beim unternehmerischen Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der unternehmerische Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der unternehmerische Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der unternehmerische Kunde unaufgefordert den Namen und die Anschriften aller Schuldner sowie die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, auch die aus Gewährleistungsrecht, ist Kritzkow.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, falls der unternehmerische Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die klagende Partei ist berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist deutsch.

3. Alle Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

März 2015